§ 1 ArbZG. Zweck des Gesetzes
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994
| [1. August 2013] | [1. Juli 1994] | 
|---|---|
| § 1. Zweck des Gesetzes | § 1. Zweck des Gesetzes | 
| Zweck des Gesetzes ist es, | Zweck des Gesetzes ist es, | 
| 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie | 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie | 
| 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. | 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. | 
    [1. Juli 1994–1. August 2013]
    1§ 1. Zweck des Gesetzes. Zweck des Gesetzes ist es,
        
- 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
 - 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1994: Artt. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.