§ 21 ArbZG. Beschäftigung in der Binnenschifffahrt

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994
[22. Juli 2009][1. Juli 1994]
§ 21. Beschäftigung in der Binnenschiffahrt § 21. Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
[1] Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. [2] Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden. [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. [2] Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.
[1. Juli 1994–22. Juli 2009]
1§ 21. Beschäftigung in der Binnenschiffahrt. [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. [2] Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1994: Artt. 1, 21 S. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994.

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