§ 14 AufenthG. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. August 2015] | [6. September 2013] |
---|---|
§ 14. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum | § 14. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum |
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er | (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er |
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, | 1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, |
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, | 2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, |
2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder | 2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder |
3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8. | 3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2. |
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen. | (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen. |
[6. September 2013–1. August 2015]
1§ 14. Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum.
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
- 1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
- 22. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
- 32a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
- 3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 2. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.
- 3. 6. September 2013: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 7 S. 3 des Gesetzes vom 29. August 2013.