§ 43 AufenthG. Integrationskurs

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[27. Juni 2020]
1§ 43. Integrationskurs.
2(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.
(2) [1] Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. 3[2] Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. [3] Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
(3) [1] Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. 4[2] Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. 5[3] Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. 6[4] Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
7(4) 8[1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 9[2] Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.
10(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
3. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
4. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
5. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
6. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.
7. 29. Januar 2013: Artt. 2, 5 des Gesetzes vom 21. Januar 2013.
8. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 2, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
9. 27. Juni 2020: Artt. 169, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.
10. 26. November 2011: Artt. 1 Nr. 23, 13 des Gesetzes vom 22. November 2011.