§ 49b AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
    [1. Oktober 2005–9. August 2019]
    1§ 49b. Inhalt der Fundpapier-Datenbank. In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
        
- 
                1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
                
- a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,
 - b) Geburtsdatum und Geburtsort,
 - c) Geschlecht,
 - d) Staatsangehörigkeit,
 - e) Größe,
 - f) Augenfarbe,
 - g) Lichtbild,
 - h) Fingerabdrücke,
 
 - 
                2. Angaben zum Fundpapier:
                
- a) Art und Nummer,
 - b) ausstellender Staat,
 - c) Ausstellungsort und -datum,
 - d) Gültigkeitsdauer,
 
 - 
                3. weitere Angaben:
                
- a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
 - b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,
 
 - 4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,
 - 5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 8, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.