§ 7 AufenthG. Aufenthaltserlaubnis
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
| [1. März 2020] | [1. Januar 2005] | 
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| § 7. Aufenthaltserlaubnis | § 7. Aufenthaltserlaubnis | 
| (1) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. [2] Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. [3] In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. [4] Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden. | (1) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. [2] Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. [3] In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. | 
| (2) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. [2] Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden. | (2) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. [2] Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden. | 
    [1. Januar 2005–1. März 2020]
    1§ 7. Aufenthaltserlaubnis. 
        
            (1) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. [2] Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. [3] In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
        
        
            (2) [1] Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. [2] Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.