§ 78a AufenthG. Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
    [1. November 2023]
    1§ 78a. Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen. 
        
            (1) 2[1] Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. [2] Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
                
        - 1. Name und Vornamen des Inhabers,
 - 2. Gültigkeitsdauer,
 - 3. Ausstellungsort und -datum,
 - 4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
 - 5. Ausstellungsbehörde,
 - 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
 - 7. Anmerkungen,
 - 8. Lichtbild.
 
            (2) [1] Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
                
        - 1. Name und Vornamen,
 - 2. Geburtsdatum,
 - 33. Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen,
 - 4. Staatsangehörigkeit,
 - 5. Art des Aufenthaltstitels,
 - 6. Seriennummer des Vordrucks,
 - 7. ausstellender Staat,
 - 8. Gültigkeitsdauer,
 - 9. Prüfziffern,
 - 10. Leerstellen.
 
            6(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
        
        
            (4) [1] Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. [2] In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
                
        - 1. Geburtsdatum und Geburtsort,
 - 2. Staatsangehörigkeit,
 - 73. Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen,
 - 4. Größe,
 - 5. Farbe der Augen,
 - 6. Anschrift,
 - 7. Lichtbild,
 - 8. eigenhändige Unterschrift,
 - 9. zwei Fingerabdrücke,
 - 10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
 
            (5) 9[1] Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. 10[2] Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. [3] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2011: Artt. 1 Nr. 5, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. April 2011.
 - 2. 1. November 2023: Artt. 4 Nr. 2, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
 - 3. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
 - 4. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
 - 5. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
 - 6. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 11 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
 - 7. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
 - 8. 26. November 2019: Artt. 49 Nr. 11 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
 - 9. 9. August 2019: Artt. 3 Nr. 6, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 2019.
 - 10. 12. Dezember 2020: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.