§ 83 AufenthG. Beschränkung der Anfechtbarkeit

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[26. November 2011][18. März 2005]
§ 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit § 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit
(1) [1] Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen. (1) [1] Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt. (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
[18. März 2005–26. November 2011]
1§ 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit.
2(1) [1] Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
3(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
2. 18. März 2005: Artt. 1 Nr. 11a Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.
3. 18. März 2005: Artt. 1 Nr. 11a Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.

Umfeld von § 83 AufenthG

§ 82 AufenthG. Mitwirkung des Ausländers

§ 83 AufenthG. Beschränkung der Anfechtbarkeit

§ 84 AufenthG. Wirkungen von Widerspruch und Klage