§ 83 AufenthG. Beschränkung der Anfechtbarkeit
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
| [26. November 2011] | [18. März 2005] | 
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| § 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit | § 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit | 
| (1) [1] Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen. | (1) [1] Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen. | 
| (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt. | (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt. | 
    [18. März 2005–26. November 2011]
    1§ 83. Beschränkung der Anfechtbarkeit. 
        
            2(1) [1] Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. [2] Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
 - 2. 18. März 2005: Artt. 1 Nr. 11a Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.
 - 3. 18. März 2005: Artt. 1 Nr. 11a Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005.