§ 90a AufenthG. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. November 2019][28. August 2007]
§ 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden § 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
(1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer (1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist, 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. [3] Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten: (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
1. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
2. Tag, Ort und Staat der Geburt, 2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
3. Staatsangehörigkeiten, 3. Staatsangehörigkeiten,
4. letzte Anschrift im Inland, 4. letzte Anschrift im Inland sowie
5. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie 5. Datum
6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes. der Ausreise.
[28. August 2007–1. November 2019]
1§ 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden.
(1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
  • 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
  • 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
  • 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
  • 2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
  • 3. Staatsangehörigkeiten,
  • 4. letzte Anschrift im Inland sowie
  • 5. Datum der Ausreise.
Anmerkungen:
1. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 71, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.

Umfeld von § 90a AufenthG

§ 90 AufenthG. Übermittlungen durch Ausländerbehörden

§ 90a AufenthG. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

§ 90b AufenthG. Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden