§ 90a AufenthG. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
[1. November 2019] | [28. August 2007] |
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§ 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden | § 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden |
(1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer | (1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer |
1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist, | 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist, |
2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. [3] Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. | 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. |
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten: | (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten: |
1. Familienname, Geburtsname und Vornamen, | 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen, |
2. Tag, Ort und Staat der Geburt, | 2. Tag, Ort und Staat der Geburt, |
3. Staatsangehörigkeiten, | 3. Staatsangehörigkeiten, |
4. letzte Anschrift im Inland, | 4. letzte Anschrift im Inland sowie |
5. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie | 5. Datum |
6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes. | der Ausreise. |
[28. August 2007–1. November 2019]
1§ 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden.
(1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
- 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
- 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
- 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- 2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 3. Staatsangehörigkeiten,
- 4. letzte Anschrift im Inland sowie
- 5. Datum der Ausreise.
- Anmerkungen:
- 1. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 71, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.