§ 90a AufenthG. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
| [1. November 2019] | [28. August 2007] | 
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| § 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden | § 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden | 
| (1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer | (1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer | 
| 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist, | 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist, | 
| 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. [3] Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. | 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. | 
| (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten: | (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten: | 
| 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen, | 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen, | 
| 2. Tag, Ort und Staat der Geburt, | 2. Tag, Ort und Staat der Geburt, | 
| 3. Staatsangehörigkeiten, | 3. Staatsangehörigkeiten, | 
| 4. letzte Anschrift im Inland, | 4. letzte Anschrift im Inland sowie | 
| 5. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie | 5. Datum | 
| 6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes. | der Ausreise. | 
    [28. August 2007–1. November 2019]
    1§ 90a. Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden. 
        
            (1) [1] Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. [2] Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer
                
        - 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
 - 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
 
            (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
            
    
- 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
 - 2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
 - 3. Staatsangehörigkeiten,
 - 4. letzte Anschrift im Inland sowie
 - 5. Datum der Ausreise.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 28. August 2007: Artt. 1 Nr. 71, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007.