§ 111 BBG. Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[26. November 2019][14. März 2015]
§ 111. Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte § 111. Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte
(1) [1] Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. [2] Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. [3] Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. [4] Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. [5] Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen. (1) [1] Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. [2] Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. [3] Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. [4] Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. [5] Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.
(2) [1] Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist (3) [1] Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass
1. für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der
2. für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten. [2] In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. [3] Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. [2] Die Auskunft ist auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. [3] Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
[14. März 2015–26. November 2019]
1§ 111. Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte.
(1) [1] Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. [2] Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. [3] Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. [4] Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. [5] Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
2(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.
3(3) [1] Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. [2] Die Auskunft ist auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. [3] Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
2. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.
3. 14. März 2015: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015.

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