§ 119 BBG. Aufgaben; Verordnungsermächtigung
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
| [7. Juli 2021] | [12. Februar 2009] | 
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| § 119. Aufgaben; Verordnungsermächtigung | § 119. Aufgaben | 
| (1) [1] Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. [2] Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere | (1) [1] Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. [2] Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung | 
| 1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren, | |
| 2. der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19. | der Bundesregierung übertragen werden. | 
| (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. | (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus. | 
    [12. Februar 2009–7. Juli 2021]
    1§ 119. Aufgaben. 
        
            (1) [1] Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. [2] Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.
        
        (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.