§ 121 BBG. Rechtsstellung der Mitglieder
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[6. März 2025] | [7. Dezember 2018] |
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§ 121. Rechtsstellung der Mitglieder | § 121. Rechtsstellung der Mitglieder |
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern und für Heimat oder der Bundesminister des Innern und für Heimat mit folgenden Maßgaben: | Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit folgenden Maßgaben: |
1. [1] Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [2] Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. | 1. [1] Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [2] Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. |
2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus | 2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus |
a) durch Zeitablauf, | a) durch Zeitablauf, |
b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, | b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, |
c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder | c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder |
d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden. | d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden. |
[7. Dezember 2018–6. März 2025]
1§ 121. Rechtsstellung der Mitglieder. Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit folgenden Maßgaben:
- 1. [1] Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [2] Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
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2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus
- a) durch Zeitablauf,
- b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,
- c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
- d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 7. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.