§ 125 BBG. Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[2. Juli 2023][12. Februar 2009]
§ 125. Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden § 125. Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
(1) [1] Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. [2] Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. [3] Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (1) [1] Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. [2] Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. [3] Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
[12. Februar 2009–2. Juli 2023]
1§ 125. Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden.
(1) [1] Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. [2] Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. [3] Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

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