§ 17 BBG. Zulassung zu den Laufbahnen
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[14. März 2015] | [22. März 2012] |
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§ 17. Zulassung zu den Laufbahnen | § 17. Zulassung zu den Laufbahnen |
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. | (1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. |
(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern | (2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern |
1. als Bildungsvoraussetzung | 1. als Bildungsvoraussetzung |
a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder | a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder |
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und | b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und |
2. als sonstige Voraussetzung | 2. als sonstige Voraussetzung |
a) ein Vorbereitungsdienst oder | a) ein Vorbereitungsdienst oder |
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung. | b) eine abgeschlossene Berufsausbildung. |
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern | (3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern |
1. als Bildungsvoraussetzung | 1. als Bildungsvoraussetzung |
a) der Abschluss einer Realschule oder | a) der Abschluss einer Realschule oder |
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder | b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder |
c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder | c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder |
d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und | d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und |
2. als sonstige Voraussetzung | 2. als sonstige Voraussetzung |
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder | a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder |
b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder | b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder |
c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit. | c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit. |
(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern | (4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern |
1. als Bildungsvoraussetzung | 1. als Bildungsvoraussetzung |
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder | a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder |
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und | b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und |
2. als sonstige Voraussetzung | 2. als sonstige Voraussetzung |
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder | a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder |
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder | b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder |
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit. | c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit. |
(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern | (5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern |
1. als Bildungsvoraussetzung | 1. als Bildungsvoraussetzung |
a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder | a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder |
b) ein gleichwertiger Abschluss und | b) ein gleichwertiger Abschluss und |
2. als sonstige Voraussetzung | 2. als sonstige Voraussetzung |
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder | a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder |
b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder | b) eine |
c) eine hauptberufliche Tätigkeit. | hauptberufliche Tätigkeit. |
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. | (6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. |
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen. | (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen. |
[22. März 2012–14. März 2015]
1§ 17. Zulassung zu den Laufbahnen.
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
2(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
-
1. als Bildungsvoraussetzung
- a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
- b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
-
2. als sonstige Voraussetzung
- a) ein Vorbereitungsdienst oder
- b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.
3(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
-
1. als Bildungsvoraussetzung
- a) der Abschluss einer Realschule oder
- b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
- d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
-
2. als sonstige Voraussetzung
- a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
- c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
4(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
-
1. als Bildungsvoraussetzung
- a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
- b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
-
2. als sonstige Voraussetzung
- a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
- c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
5(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
-
1. als Bildungsvoraussetzung
- a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
- b) ein gleichwertiger Abschluss und
-
2. als sonstige Voraussetzung
- a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
- b) eine hauptberufliche Tätigkeit.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
- 2. 22. März 2012: Artt. 2 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 2012.
- 3. 22. März 2012: Artt. 2 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 2012.
- 4. 22. März 2012: Artt. 2 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 2012.
- 5. 22. März 2012: Artt. 2 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 2012.