§ 20 BBG. Einstellung

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[14. März 2015][12. Februar 2009]
§ 20. Einstellung § 20. Einstellung
[1] Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden. [2] Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. [1] Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden. [2] Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
[12. Februar 2009–14. März 2015]
1§ 20. Einstellung. [1] Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden. [2] Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.