§ 39 BBG. Folgen der Entlassung
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
| [14. März 2015] | [12. Februar 2009] | 
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| § 39. Folgen der Entlassung | § 39. Folgen der Entlassung | 
| [1] Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [2] Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ”außer Dienst“ oder ”a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. [3] Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. [4] Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen. | [1] Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [2] Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ”außer Dienst“ oder ”a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. [3] Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. | 
    [12. Februar 2009–14. März 2015]
    1§ 39. Folgen der Entlassung.  [1] Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [2] Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ”außer Dienst“ oder ”a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. [3] Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
- Anmerkungen:
 - 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.