§ 53 BBG. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009–1. Januar 2011]
1§ 53. Hinausschieben der Altersgrenze.
(1) [1] Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. [2] Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. [3] Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
(2) [1] Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten dies erfordert. [2] Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

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