§ 58 BBG. Ende des einstweiligen Ruhestands
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[12. Februar 2009]
1§ 58. Ende des einstweiligen Ruhestands.
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.