§ 61 BBG. Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[6. März 2025]
1§ 61. 2Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild.
(1) [1] Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. [2] Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. [3] Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 3[4] (weggefallen)
4(2) [1] Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. [2] Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. [3] Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. [4] Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. 5[5] Das Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. [6] Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
- 2. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
- 3. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
- 4. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
- 5. 6. März 2025: Artt. 1 Nr. 1, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025.
- 6. 7. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. d, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.