§ 88 BBG. Mehrarbeit
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
[6. März 2025]
1§ 88. Mehrarbeit. [1] Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2[2] Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. [3] Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. 3[4] Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. 4[5] Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Februar 2009: Artt. 1, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
- 2. 6. März 2025: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025.
- 3. 6. März 2025: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025.
- 4. 6. März 2025: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025.