§ 103 BBiG. Fortgeltung bestehender Regelungen
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
    [1. Januar 2020]
    1§ 103. Fortgeltung bestehender Regelungen. 
        
(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47 anzuwenden.
        (2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 37 Abs. 2 gleich.
        
            2(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 101 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 37, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
 - 2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 39, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.