§ 15 BBiG. Freistellung, Anrechnung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
    [1. April 2005–1. Januar 2020]
    1§ 15. Freistellung.  [1] Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. [2] Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.