§ 19 BBiG. Fortzahlung der Vergütung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
    [1. Januar 2020]
    1§ 19. Fortzahlung der Vergütung. 
        
            (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
            
        
    
- 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
 - 
                    2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
                    
- a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
 - b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
 
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
 - 2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 11, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.