§ 26 BBiG. Andere Vertragsverhältnisse

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 26. Andere Vertragsverhältnisse. Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 13, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

Umfeld von § 26

§ 25 BBiG. Unabdingbarkeit

§ 26 BBiG. Andere Vertragsverhältnisse

§ 27 BBiG. Eignung der Ausbildungsstätte