§ 3 BBiG. Anwendungsbereich
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
    [1. Januar 2020]
    1§ 3. Anwendungsbereich. 
        
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
        
            (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
            
        
    
- 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
 - 2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
 - 3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
 - 2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.