§ 31a BBiG. Sonstige ausländische Vorqualifikationen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2012]
1§ 31a. Sonstige ausländische Vorqualifikationen. [1] In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. [2] § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. April 2012: Artt. 2 Nr. 3, 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.

Umfeld von § 31a

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