§ 34 BBiG. Einrichten, Führen
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
| [1. April 2007] | [1. April 2005] | 
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| § 34. Einrichten, Führen | § 34. Einrichten, Führen | 
| (1) [1] Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. [2] Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. | (1) [1] Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. [2] Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. | 
| (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis | (2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis | 
| 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden; | 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden; | 
| 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung; | 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der Auszubildenden; | 
| 3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen; | 3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen; | 
| 4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung; | 4. Ausbildungsberuf; | 
| 5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit; | 5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungszeit, Probezeit; | 
| 6. Datum des Beginns der Berufsausbildung; | 6. Datum des Beginns der Berufsausbildung; | 
| 7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen; | |
| 8. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst; | 7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte; | 
| 9. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen. | 8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen. | 
    [1. April 2005–1. April 2007]
    1§ 34. Einrichten, Führen. 
        
            (1) [1] Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. [2] Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
        
        
            (2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
            
    
- 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden;
 - 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, zuletzt besuchte allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der Auszubildenden;
 - 3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;
 - 4. Ausbildungsberuf;
 - 5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungszeit, Probezeit;
 - 6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;
 - 7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte;
 - 8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.