§ 36 BBiG. Antrag und Mitteilungspflichten
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
| [1. April 2007] | [1. April 2005] | 
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| § 36. Antrag und Mitteilungspflichten | § 36. Antrag | 
| (1) [1] Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. [2] Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. [3] Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. | (1) [1] Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. [2] Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. [3] Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. | 
| (2) Ausbildende | (2) Ausbildende haben anzuzeigen | 
| 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung der Auszubildenden, | |
| und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen. | 2. die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen. | 
    [1. April 2005–1. April 2007]
    1§ 36. Antrag. 
        
            (1) [1] Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. [2] Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. [3] Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
        
        
            (2) Ausbildende haben anzuzeigen
            
    
- 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung der Auszubildenden,
 - 2. die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.