§ 39 BBiG. Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 39. Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen.
(1) [1] Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. [2] Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) [1] Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prü fungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. [2] Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 17, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

Umfeld von § 39

§ 38 BBiG. Prüfungsgegenstand

§ 39 BBiG. Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen

§ 40 BBiG. Zusammensetzung, Berufung