§ 42 BBiG. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
    [1. April 2005–1. Januar 2020]
    1§ 42. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung. 
        
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.
        
            (2) [1] Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. [2] Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
        
        (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.