§ 53a BBiG. Fortbildungsstufen
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
    [1. Januar 2020]
    1§ 53a. Fortbildungsstufen. 
        
            (1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
            
        - 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
 - 2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
 - 3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
 
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höher- qualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 25, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.