§ 96 BBiG. Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. April 2005]
1§ 96. Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung.
(1) [1] Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. [2] Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.
(2) [1] Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. [2] Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.

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