§ 19 BDG. Ausdehnung und Beschränkung

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024][1. Januar 2002]
§ 19. Ausdehnung und Beschränkung § 19. Ausdehnung und Beschränkung
(1) [1] Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. [2] Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen. (1) [1] Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. [2] Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) [1] Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach § 32 oder § 33 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. [3] Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. [4] Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. (2) [1] Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. [3] Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. [4] Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
[1. Januar 2002–1. April 2024]
1§ 19. Ausdehnung und Beschränkung.
(1) [1] Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. [2] Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) [1] Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. [3] Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. [4] Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.