§ 26 BDG. Herausgabe von Unterlagen

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Januar 2002]
1§ 26. Herausgabe von Unterlagen. [1] Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. [2] Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. [3] Der Beschluss ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.

Umfeld von § 26 BDG

§ 25 BDG. Zeugen und Sachverständige

§ 26 BDG. Herausgabe von Unterlagen

§ 27 BDG. Beschlagnahmen und Durchsuchungen