§ 43 BDG. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024] | [1. Januar 2002] |
---|---|
§ 43. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse | § 43. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse |
[1] Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. [2] Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. [3] Sie kann in der Sache neu entscheiden. [4] Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. | [1] Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. [2] Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. [3] Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. [4] Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. |
[1. Januar 2002–1. April 2024]
1§ 43. Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse. [1] Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. [2] Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. [3] Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. [4] Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.