§ 44 BDG. Kostentragungspflicht
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. Oktober 2019] | [1. Januar 2002] |
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§ 44. Kostentragungspflicht | § 44. Kostentragungspflicht |
(1) [1] Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. [2] Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. [3] Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden. | (1) [1] Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. [2] Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. [3] Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden. |
(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen. | (2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen. |
(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden. | (3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden. |
(4) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend. | (4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
[1. Januar 2002–1. Oktober 2019]
1§ 44. Kostentragungspflicht.
(1) [1] Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. [2] Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. [3] Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.
(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.