§ 5 BDG. Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
| [12. Februar 2009] | [1. Januar 2002] | 
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| § 5. Arten der Disziplinarmaßnahmen | § 5. Arten der Disziplinarmaßnahmen | 
| (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: | (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: | 
| 1. Verweis (§ 6) | 1. Verweis (§ 6) | 
| 2. Geldbuße (§ 7) | 2. Geldbuße (§ 7) | 
| 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) | 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) | 
| 4. Zurückstufung (§ 9) und | 4. Zurückstufung (§ 9) und | 
| 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). | 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). | 
| (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: | (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: | 
| 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und | 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und | 
| 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). | 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). | 
| (3) [1] Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. [2] Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes. | (3) [1] Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. [2] Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes. | 
    [1. Januar 2002–12. Februar 2009]
    1§ 5. Arten der Disziplinarmaßnahmen. 
        
            (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
            
        - 1. Verweis (§ 6)
 - 2. Geldbuße (§ 7)
 - 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
 - 4. Zurückstufung (§ 9) und
 - 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
 
            (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
            
        - 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
 - 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
 
            (3) [1] Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. [2] Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.