§ 5 BDG. Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 5. Arten der Disziplinarmaßnahmen | § 5. Arten der Disziplinarmaßnahmen |
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: | (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: |
1. Verweis (§ 6) | 1. Verweis (§ 6) |
2. Geldbuße (§ 7) | 2. Geldbuße (§ 7) |
3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) | 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) |
4. Zurückstufung (§ 9) und | 4. Zurückstufung (§ 9) und |
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). | 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). |
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: | (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: |
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und | 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und |
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). | 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). |
(3) [1] Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. [2] Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes. | (3) [1] Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. [2] Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes. |
[1. Januar 2002–12. Februar 2009]
1§ 5. Arten der Disziplinarmaßnahmen.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1. Verweis (§ 6)
- 2. Geldbuße (§ 7)
- 3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
- 4. Zurückstufung (§ 9) und
- 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
- 1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
- 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) [1] Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. [2] Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.