§ 67 BDG. Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 67. Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde | § 67. Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde |
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. | (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. |
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden. | (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden. |
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. | (3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist. |
[1. Januar 2002–12. Februar 2009]
1§ 67. Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde.
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.