§ 77 BDG. Kostentragung und erstattungsfähige Kosten

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009]
1§ 77. Kostentragung und erstattungsfähige Kosten.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Anmerkungen:
1. 12. Februar 2009: Artt. 12b Nr. 17, 17 Abs. 11 S. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.

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