§ 81 BDG. Begnadigung

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009][1. Januar 2002]
§ 81. Begnadigung § 81. Begnadigung
(1) [1] Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. [2] Er kann es anderen Stellen übertragen. (1) [1] Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. [2] Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
[1. Januar 2002–12. Februar 2009]
1§ 81. Begnadigung.
(1) [1] Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. [2] Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.