§ 81 BDG. Begnadigung
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[12. Februar 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 81. Begnadigung | § 81. Begnadigung |
(1) [1] Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. [2] Er kann es anderen Stellen übertragen. | (1) [1] Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. [2] Er kann es anderen Stellen übertragen. |
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. | (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. |
[1. Januar 2002–12. Februar 2009]
1§ 81. Begnadigung.
(1) [1] Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. [2] Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.