§ 84 BDG. Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024]
1§ 84. Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten. [1] Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. [2] Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 2[3] Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, welche Behörde zuständig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1, 27 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2001.
2. 1. April 2024: Artt. 1 Nr. 39, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023.