§ 86 BDG. Verwaltungsvorschriften
Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001
[1. April 2024] | [27. Juni 2020] |
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§ 86. Verwaltungsvorschriften | § 86. Verwaltungsvorschriften |
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen. | Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen. |
[27. Juni 2020–1. April 2024]
1§ 86. Verwaltungsvorschriften. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
- Anmerkungen:
- 1. 27. Juni 2020: Artt. 62, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.