§ 20 BDSG. Gerichtlicher Rechtsschutz
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
    [25. Mai 2018]
    1§ 20. Gerichtlicher Rechtsschutz. 
        
            (1) [1] Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. [2] Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
        
        (2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
        (3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
        (4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.
        
            (5) [1] Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
                
        - 1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
 - 2. die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
 
(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.
        (7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.