§ 42 BDSG. Strafvorschriften
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
    [25. Mai 2018]
    1§ 42. Strafvorschriften. 
        
            (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
            
        - 1. einem Dritten übermittelt oder
 - 2. auf andere Art und Weise zugänglich macht
 
            (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
            
        - 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
 - 2. durch unrichtige Angaben erschleicht
 
            (3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
        
        (4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.