§ 48 BDSG. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
    [25. Mai 2018]
    1§ 48. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. 
        
(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
        
            (2) [1] Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. [2] Geeignete Garantien können insbesondere sein
                
    
- 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
 - 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
 - 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
 - 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
 - 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
 - 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
 - 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
 - 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.