§ 48 BDSG. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017
[25. Mai 2018]
1§ 48. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(2) [1] Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. [2] Geeignete Garantien können insbesondere sein
  • 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
  • 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  • 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  • 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
  • 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
  • 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  • 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
  • 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
Anmerkungen:
1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 8 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.

Umfeld von § 48 BDSG

§ 47 BDSG. Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

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