§ 26 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. April 2010][1. Januar 2006]
§ 26. Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit § 26. Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) [1] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. [2] Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes. (1) [1] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. [2] Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) [1] Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. [2] Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. [3] Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden. (2) [1] Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. [2] Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. [3] Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) [1] Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. [2] Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft. (3) [1] Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. [2] Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) [1] Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. [2] § 38 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) [1] Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. [2] § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. Januar 2006–1. April 2010]
1§ 26. 2Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) 3[1] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. 4[2] Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) [1] Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. [2] Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. [3] Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) [1] Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. [2] Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
5(4) [1] Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. [2] § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
6(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
2. 1. Januar 2006: §§ 13 Abs. 1, 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.
3. 1. Januar 2006: §§ 13 Abs. 1, 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.
4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
5. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
6. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. d, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

Umfeld von § 26 BDSG1990

§ 25 BDSG1990

§ 26 BDSG1990

§ 27 BDSG1990