§ 3 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. September 2009–25. Mai 2018]
1§ 3. Weitere Begriffsbestimmungen.
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
2(2) [1] Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. [2] Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
4(4) [1] Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. [2] Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
- 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
- 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
- 53. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, daß
- 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
- 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
8(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
9(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
10(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
11(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
12(8) [1] Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. [2] Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. [3] Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
13(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
14(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
- 1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
- 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
- 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
15(11) Beschäftigte sind:
- 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
- 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
- 4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
- 5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
- 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- 7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
- 8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
- 2. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 3. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 5. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 6. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 7. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 8. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 9. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 10. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. e, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 11. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. f, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 12. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. f, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 13. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. g, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 14. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. g, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 15. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009.