§ 30 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 30. 2Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form.
(1) 3[1] Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. [2] Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
- 1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Veränderung hat, oder
- 42. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
- 2. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 3. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. c Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 5. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. d, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 6. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. e, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.