§ 34 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–1. April 2010]
1§ 34. Auskunft an den Betroffenen.
(1) [1] Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
[2] Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. 5[3] Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. [4] In diesem Falle ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) 6[1] Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. 7[2] Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. 8[3] (weggefallen)
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
9(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) [1] Die Auskunft ist unentgeltlich. [2] Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. [3] Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. [4] Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, daß die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(6) [1] Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. [2] Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
- 2. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 3. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Doppelbuchst. dd, Doppelbuchst. ee, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 5. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a Doppelbuchst. ff, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 6. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b Doppelbuchst. aa S. 1, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 7. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b Doppelbuchst. aa S. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 8. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 9. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.