§ 4 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
    [23. Mai 2001–25. Mai 2018]
    1§ 4. Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung. 
        
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
        
            (2) [1] Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. [2] Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
                
        - 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
 - 
                        2. 
                        
- a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
 - b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
 
 
            (3) [1] Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
                
    
- 1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
 - 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
 - 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 6, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.